F-Gas-Verordnung

F-Gas-Phase geht zu Ende

Die F-Gas-Verordnung wurde von der Europäischen Union eingeführt, um die Umweltauswirkungen von fluorierten Gasen zu verringern.

Seit 2006 regelt die F-Gas-Verordnung (EG) Nr. 842/2006 die Verwendung von fluorierten Gasen (F-Gase) in Systemen wie Klimaanlagen, Kühlsystemen oder Feuerlöschanlagen. In dieser Verordnung sind die erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen und Kompetenzen (z. B. Dichtheitsprüfungen, Personalschulung und -zertifizierung) festgelegt. Die wärmeabsorbierenden Eigenschaften der fluorierten Kohlenwasserstoffe tragen zum Treibhauseffekt und zur Erderwärmung bei, und daher müssen die von ihnen in die Atmosphäre abgegebenen Emissionen in Grenzen gehalten werden.

Die überarbeitete F-Gas-Verordnung (EU) Nr. 517/2014 ist am 1. Januar 2015 in Kraft getreten. Sie hat zum Ziel, dass bis 2030 nur noch 21 % der im Jahr 2015 verwendeten Menge an fluorierten Gasen im Umlauf ist. Die aktualisierte Verordnung umfasst die Reduzierung der in Verkehr gebrachten F-Gase sowie die Beschränkung neuer Geräte und Dienstleistungsprodukte, die F-Gase verwenden. Dies wird dazu beitragen, die Emission von F-Gasen von einem 182,5 Mio. Tonnen CO2-Äquivalent im Jahr 2015 auf ein 38,3 Mio. Tonnen CO2-Äquivalent im Jahr 2030 zu reduzieren.

Am 30. März 2023 stimmte das EU-Parlament den verschärften Vorschriften für PFAS (Per- und Polyfluoralkylsubstanzen) in Kühl- und Klimaanlagen in den nächsten fünf Jahren zu. Dies wird zu weiteren Beschränkungen und Verboten führen. So werden beispielsweise nach 2027 keine neuen stationären Kühlanlagen mit PFAS-Kältemitteln mehr erlaubt sein, neben anderen Änderungen, die sich auf zahlreiche Branchen auswirken. Dies signalisiert eine deutliche Abkehr von synthetischen Gasen und eine Hinwendung zu natürlichen Alternativen.

Ammoniak – die natürliche Wahl

Fluorierte Gase haben einen entscheidenden Nachteil: Sie tragen massiv zum Treibhauseffekt, d.h. zur Erderwärmung bei. Dies spiegelt sich in verschiedenen Rechtsinstrumenten wie der F-Gas-Verordnung, in Verboten für das Nachfüllen bestimmter Kältemittel (z. B. R22), in den nationalen und internationalen CO2-Reduktionszielen (Kyoto-Protokoll und Pariser Abkommen) oder in Vorgaben zum Schutz der Ozonschicht (Montreal-Protokoll) wider.

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